mehrere Übernachtungen in einer Notunterkunft sowie Umzug; längere psychologische Behandlung, indizierte Medikation), des erheblichen Verschuldens des Beschuldigten sowie unter Berücksichtigung von Judikatur und Lehre erachtet die Kammer eine Genugtuung von CHF 6'000.00 als gerechtfertigt. Der Beschuldigte ist zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 6'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 28. Mai 2018 an die Straf- und Zivilklägerin 1 zu verurteilen. Soweit weitergehend ist die Genugtuungsforderung abzuweisen.