Diese Beeinträchtigung der psychischen und sexuellen Integrität erreicht in ihrer Gesamtheit eine Schwere, die klar genugtuungswürdig ist. Aufgrund der der Straf- und Zivilklägerin 1 widerfahrenen Unbill (Opfer einer versuchten Schändung, nachts in der eigenen Wohnung durch den Nachbarn sowie in Anwesenheit der schlafenden Töchter; fortbestehende psychische Auswirkungen, insbesondere aufgrund bestehender Ungewissheit hinsichtlich allfällig vorgenommener und beabsichtigter Handlungen; mehrere Übernachtungen in einer Notunterkunft sowie Umzug;