2412 Z. 3 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin 1 leidet folglich bis heute – d.h. bald sieben Jahre nach der Tat – aufgrund des Erlebten. Die Kammer konnte sich an der Berufungsverhandlung selbst ein Bild davon machen, dass ihr insbesondere die Ungewissheit darüber, was sich in der Nacht vom 28. Mai 2018 in ihrem Schlafzimmer zutrug und welche konkreten Absichten der Beschuldigte hatte, zu schaffen macht (beispielhaft: «Ich weiss nicht, wie lange er da war. Ob er meine Kinder berührt hat. Was er gemacht hat. Warum er gekommen ist. Wie er hereingekommen ist. Ich weiss überhaupt nichts. Warum? Warum ist er zu mir gekommen?