Laut dessen Schreiben vom 11. August 2023 nächtigte die Straf- und Zivilklägerin 1 aufgrund des Erlebten resp. aus Angst, in ihre Wohnung zurückzukehren und mit dem im gleichen Haus lebenden Beschuldigten zusammenzutreffen, 21 Mal in einer Notunterkunft. Auch suchte sie ab Juli 2020 einen Psychologen auf (pag. 1586). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Straf- und Zivilklägerin 1 auf Frage, was sich seit dem Vorfall für sie und ihre Familie verändert habe, an: «Alles» (pag. 1664 Z. 1 f.). Der Beschuldigte habe sie «zerstört» (pag. 1664 Z. 4 ff.). Sie sei wegen des Vorfalls in Behandlung gewesen (pag. 1664 Z. 9 ff.).