85 letzten Person, dem Grad des Verschuldens der haftpflichtigen Person sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags ab (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1). Die zu berücksichtigenden Bemessungskriterien umfassen etwa den Tathergang (qualifizierte Tatbegehung, wie Grausamkeit, Verwendung von Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen; Intensität und Ausmass der Gewalt; Zeitraum, Dauer und Häufigkeit der Tatbegehung;