Wer eine Körperverletzung erleidet und/oder in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht werden kann (Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 OR). Die Höhe der Genugtuung hängt insbesondere von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der ver-