Zum ersatzfähigen Schaden gehört auch der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Bei einem linear verlaufenden periodischen Schaden wird aus praktischen Gründen auf den mittleren Verfalltag abgestellt. Nach Art. 73 Abs. 1 OR gilt der Zinsfuss von 5 % (KESSLER, a.a.O., N. 5 zu Art. 42 OR). 42.3 Genugtuung Wer eine Körperverletzung erleidet und/oder in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht werden kann (Art.