41 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR; SR 220]). Eine Haftung nach Art. 41 OR setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein Verschulden des Schädigers voraus (KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 2c f. zu Art. 41 OR). Zum ersatzfähigen Schaden gehört auch der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat.