b StPO). Dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend, muss der Kläger nur jene Tatsachen ausführen und beweisen, welche sich nicht bereits aus den Akten ergeben (BGE 146 IV 221 E. 3.1). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 42.2 Schadenersatz Wer einem anderen aus Absicht oder Fahrlässigkeit widerrechtlich einen Schaden zufügt, ist diesem zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR;