84 hendenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit (relativ hohe Rückfallgefahr für erneute Gewalt- und Sexualstraftaten) erachtet die Kammer eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren als angemessen. 41.6 Fazit Der Beschuldigte ist für 12 Jahre des Landes zu verweisen. VIII. Zivilpunkt