41.5 Dauer der Landesverweisung Die Vorinstanz setzte die Dauer der Landesverweisung auf zehn Jahre fest. Vor dem Hintergrund des zusätzlichen Schuldspruchs wegen versuchter Schändung sowie unter Berücksichtigung der oberinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 9.5 Jahren erachtet die Kammer diese Dauer als zu niedrig. Angesichts der vom Beschuldigten begangenen Straftaten (u.a. qualifizierte Sexualdelikte), seines erheblichen Verschuldens (eingehend dazu E. IV hiervor) und der von ihm ausge-