Bei solch schweren Gewaltdelikten wäre selbst eine relativ geringe Rückfallgefahr nicht hinzunehmen. 41.4 Keine Vollzugshindernisse Der Migrationsdienst der Stadt I.________ (Ortschaft) hielt im Bericht vom 15. Januar 2025 fest, über keine Informationen zu verfügen, wonach eine strafrechtliche Landesverweisung nach V.________(Land) nicht möglich wäre (pag. 2062). Ein definitives Vollzugshindernis, das der Anordnung der Landesverweisung entgegenstünde, ist nicht ersichtlich und wurde von Seiten der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. 41.5 Dauer der Landesverweisung