Kommt hinzu, dass laut Gutachten von Dr. med. K.________ vom 9. April 2022 eine relativ hohe Rückfallgefahr für erneute Gewalt- und Sexualstraftaten besteht (pag. 1185 ff., pag. 1196 f.; eingehend dazu E. VI.37.3 hiervor). Der Beschuldigte ist bis heute weder geständig noch einsichtig oder reuig. Er bestreitet die vorliegend zu beurteilenden Taten, die teilweise äusserst schwer wiegen und die psychische und sexuelle Integrität der Opfer massiv und nachhaltig beeinträchtigt haben. Bei solch schweren Gewaltdelikten wäre selbst eine relativ geringe Rückfallgefahr nicht hinzunehmen.