EMRK statuierte Folterverbot einer Landesverweisung nicht entgegen. Schliesslich verfügt der Beschuldigte über Familienangehörige und intakte Eingliederungschancen in seinem Heimatland V.________(Land). In Würdigung der Gesamtumstände ist es dem Beschuldigten zumutbar, die Schweiz zu verlassen. Die mit der Landesverweisung einhergehenden Nachteile sind nicht zu bagatellisieren, wiegen jedoch nicht aussergewöhnlich schwer. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 aStGB ist mithin zu verneinen.