Das Gesetz verlangt jedoch einen schweren persönlichen Härtefall. Es anerkennt einen solchen nur in Ausnahmekonstellationen. Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen, d.h. eine grosse Zahl von betroffenen Personen in vergleichbarer Weise treffen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor: Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (pag. 1865 f.), liegt beim Beschuldigten kein schwerer persönlicher Härtefall vor.