1170), seine Sprachkenntnisse (Deutsch, etwas Englisch, Französisch, Italienisch, Portugiesisch und Spanisch; pag. 1167 Z. 5 f., pag. 2426 Z. 13 ff.) sowie seine gesammelten praktischen Arbeitserfahrungen bei der Y.________ (Firma) im Lieferdienst und im Gefängnis in der Lingerie, Zuschneiderei und Malerei zugutekommen. Zudem ist denkbar, dass er im weiteren Strafvollzug die gewünschte Berufslehre absolvieren kann. 41.2.8 Gesamtwürdigung Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den betroffenen Ausländer. Das Gesetz verlangt jedoch einen schweren persönlichen Härtefall.