Mit dem Bundesgericht (pag. 417) erachtet es die Kammer jedoch als wenig glaubhaft, dass der Beschuldigte über keine gelebten Beziehungen zu Personen in V.________(Land) mehr verfügt. Nicht glaubhaft ist jedenfalls seine Behauptung an der Berufungsverhandlung, er habe letztmals im Jahr 2018 Kontakt zu seinem Vater gehabt (pag. 2426 Z. 1 f.). So gab er an der Einvernahme vom 11. Juni 2020 an, der letzte Kontakt zu seinem Vater sei vor ein bis zwei Tagen gewesen und es gebe einen «einigermassen regelmässigen Kontakt». Somit pflegte er mindestens bis im Sommer 2020 noch regelmässig Kontakt zu seinem Vater (pag. 525 Z. 286).