1669 Z. 14). An der Berufungsverhandlung antwortete der Beschuldigte auf die Frage, was er machen würde, wenn es bei einer Landesverweisung bleibe: «Ehm… Was kann ich machen? Nicht viel. Ich habe die Hoffnung, dass ich hierbleiben kann. Mein Heimatland kenne ich kaum. Aber wenn ich gehen muss, dann bleibt mir nichts anderes übrig» (pag. 2425 Z. 33 ff.). Der Bericht des Migrationsdienstes der Stadt I.________ (Ortschaft) vom 15. Januar 2025 äussert sich unter Verweis auf den Bericht vom 16. Juni 2022 zu den Eingliederungschancen des Beschuldigten in seinem Heimatland wie folgt: «[...] ist mit 13 Jahren in die Schweiz eingereist.