Zum Vorfall vom 7. August 2024 wollte sich der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung nicht näher äussern. Er gab lediglich an, Musik, Spiele, Videos und Dateien auf den Computer geladen zu haben und dass es sich bei den Videos nicht um «verbotene Pornografie» gehandelt habe, sondern um «normale Videos» (pag. 2425 Z. 22 ff.). Die disziplinarischen Verfehlungen illustrieren, dass der Beschuldigte selbst im geschützten Rahmen einer Justizvollzugsanstalt Mühe bekundet, sich von Drogen fern- und Regeln einzuhalten. Kommt hinzu, dass er ein Alkohol- und Aggressions-