63 aStGB und seiner grundsätzlichen Therapiebereitschaft bis zum Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung verbessern dürfte. 41.2.6 Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Rückfallgefahr sowie Aussichten auf Wiedereingliederung in der Schweiz Wie Dr. med. K.________ im Gutachten vom 9. April 2022 festhielt, ist beim Beschuldigten «Kriminalität als eingeschliffenes Verhaltensmuster […] in der Biografie im Sinne von gewalttätigen Verhaltensdispositionen bis zu einem gewissen Grad erkennbar» (pag. 1188). Er bekundete in der Vergangenheit wiederholt Mühe, sich an die Schweizerische Rechtsordnung zu halten.