2424 Z. 45 ff.). Der Beschuldigte ist psychisch belastet. Sein gegenwärtiger Gesundheitszustand resp. Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) steht einer Landesverweisung gleichwohl nicht entgegen. Der Beschuldigte ist weder aufgrund der diagnostizierten Persön- lichkeitsentwicklungs- resp. Persönlichkeitsstörung noch aufgrund der ausserhalb des geschützten Settings einer Haftanstalt bestehenden Alkoholproblematik noch aufgrund der depressiven Symptomatik derart gesundheitlich angeschlagen, dass er in V.________(Land) intensive Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung zu gewärtigen hätte.