Laut Führungsbericht der JVA N.________ vom 19. Februar 2025 muss der Beschuldigte manchmal auf seine Befindlichkeiten angesprochen werden, weil depressive Episoden vorkommen und Suizidalität ein Thema sein könnte. Allgemein seien Stimmungsschwankungen festzustellen. Gemäss Angaben des Beschuldigten hätten sich die psychische Belastung seit Dezember 2024 durch die nahende Berufungsverhandlung und die Festtage erhöht (pag. 2401). Darauf angesprochen führte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung aus, seine psychische Verfassung sei seit Dezember 2024 unverändert. Gesundheitlich gehe es ihm (ansonsten) gut (pag. 2424 Z. 45 ff.)