2403). Vor seiner Verhaftung verbrachte der Beschuldigte seine Freizeit mit Breakdance, Fussball, Schach, Skaten und Zeichnen sowie «Kollegen treffen» (pag. 631 Z. 20 f., pag. 1669 Z. 25 f.). Er war während fünf Jahren Mitglied eines Tanzvereins, wo er dreimal wöchentlich trainierte (pag. 548 Z. 328 ff., pag. 1669 Z. 21 ff.). Insgesamt verfügt der Beschuldigte somit über soziale, gesellschaftliche und kulturelle Verbindungen zur Schweiz. Diese gehen jedoch nicht über eine Eingliederung hinaus, wie es bei einem ab dem 13. Lebensjahr in der Schweiz aufgewachsenen Jugendlichen üblich resp. zu erwarten ist.