Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte – obwohl er in der Schweiz eine oberstufige Schulbildung mit 10. Schuljahr absolviert hat – ohne Berufsabschluss oder sonstige Aus-/Weiterbildung dasteht. Seine freiwillige Teilnahme an den vollzugsinternen Bildungsangeboten, der geäusserte Wunsch, eine Berufslehre zu absolvieren, wie auch seine im Rahmen des bisherigen Strafvollzugs gesammelten praktischen Arbeitserfahrungen in den Bereichen Lingerie, Zuschneiderei und Malerei sind durchaus erfreulich.