546 Z. 252 ff., pag. 631 Z. 20 f., pag. 1667 Z. 23 ff.; siehe auch pag. 1161). Im Mai 2022 wurde der Beschuldigte zum vorzeitigen Strafvollzug in das Regionalgefängnis O.________ verlegt. Dort wurde er in der Lingerie eingesetzt und nahm er ab Oktober 2022 an der Bildung im Strafvollzug (BiSt) teil (pag. 1644). Seinem im Juli 2022 geäusserten Wunsch, eine Berufslehre zu beginnen, konnte nicht nachgekommen werden, weil die Möglichkeit des Antritts einer Berufslehre erst geprüft wird, wenn der definitive Vollzugsort feststeht (pag. 1347 f.). Seit Dezember 2023 befindet sich der Beschuldigte in der JVA N.__