Mit seinem Pekulium ist ihm zudem nur eine sehr geringfügige finanzielle Unterstützung seines Halbbruders möglich (gemäss Führungsbericht der JVA N.________ vom 19. Februar 2025 hat der Beschuldigte knapp CHF 90.00 auf seinem Freikonto; pag. 2403). Im Ergebnis steht die familiäre Situation resp. das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens einer Landesverweisung nicht entgegen. 41.2.3 Ausbildungs- und Arbeitssituation sowie finanzielle Verhältnisse Der Beschuldigte besuchte Kindergarten und Primarschule in V.________(Land). In der Schweiz absolvierte er die Oberstufe und ein 10. Schuljahr.