(Ortschaft) und arbeite als W.________ (Berufsbezeichnung) (pag. 2424 Z. 5 ff.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK hat. Weder die Beziehung zu seiner Grossmutter und seinem Stiefgrossvater noch jene zu seinem Halbbruder oder zu seiner Freundin begründen einen Anspruch aus Art. 8 EMRK. Zwar lebte der Beschuldigte während rund sieben Jahren als Pflegekind bei seiner Grossmutter und seinem Stiefgrossvater. Zu diesen besteht jedoch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, das über die normalen familiären Bindungen hinausginge.