Laut dem Beschuldigten wollten weder sein Vater noch sein Stiefvater etwas von ihm wissen (pag. 546 Z. 242 f., pag. 2064). Zufolge seines Vaters hingegen war es jenem finanziell nicht möglich, für seinen Sohn aufzukommen, weswegen er diesen einstweilen in die Obhut der in der Schweiz lebenden Grossmutter gab (pag. 2143), sich aber nach regelmässigem Kontakt zu seinem Sohn sehnte und für den Fall, dass jener nach V.________(Land) zurückgekehrt wäre, die Verantwortung für Betreuung und Sicherheit übernommen hätte (pag. 2144).