76 41.2.2 Familiäre Situation und Art. 8 EMRK Der Beschuldigte ist halbweise. Der Grossteil seiner Familie lebt in V.________(Land), so namentlich sein Vater, sein Stiefvater und einige (Halb- )Geschwister (pag. 525 Z. 886 f., pag. 547 Z. 280 ff., pag. 631 Z. 20 f., pag. 2064, pag. 2425 Z. 42 ff.). Nachdem seine Mutter verstorben war, nahmen ihn seine in der Schweiz lebende Grossmutter mütterlicherseits und ihr Ehemann als Pflegekind auf (pag. 2142 ff.). Laut dem Beschuldigten wollten weder sein Vater noch sein Stiefvater etwas von ihm wissen (pag.