Der Beschuldigte ist somit zwar nicht in der Schweiz geboren, verbrachte aber einen nicht unwesentlichen Teil seiner prägenden Jugendzeit und der obligatorischen Schulzeit sowie den Beginn seines Erwachsenenlebens in der Schweiz. Ob er in den besonderen Schutzbereich von Art. 66a Abs. 2 zweiter Satz aStGB fällt, obwohl er nur sieben Jahre in der Schweiz in Freiheit lebte, kann offenbleiben, weil – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen – so oder anders kein persönlicher Härtefall vorliegt.