Folglich ist er grundsätzlich des Landes zu verweisen. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 aStGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist. 41.2 Härtefallprüfung 41.2.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz Der Beschuldigte wurde am ________ (Datum; Jahr 2020) in V.________(Land) geboren. Nachdem seine Mutter am ________ (Datum) verstarb, reiste er am ________ (Datum; Jahr 2014) als gut 13 ½-Jähriger in die Schweiz ein. Er hält sich seit nunmehr elf Jahren in der Schweiz auf (pag.