41. Erwägungen der Kammer 41.1 Ausländereigenschaft und Vorliegen einer Katalogtat Als v.________ Staatsangehöriger ist der Beschuldigte ein Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 aStGB. Er wird mit vorliegendem Urteil u.a. wegen versuchter Schändung, qualifizierter Vergewaltigung, qualifizierter sexueller Nötigung (mehrfach) und Gefährdung des Lebens und damit wegen mehrerer Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 Bst. b und Bst. h aStGB schuldig gesprochen. Folglich ist er grundsätzlich des Landes zu verweisen.