Das Sachgericht hat Vollzugshindernisse zu berücksichtigen, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind. Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, ist auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten. Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteil des Bundesgerichts 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.4.4). Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt fünf bis fünfzehn Jahre (Art.