75 und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.3). Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 aStGB eine Rolle, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung. Das Sachgericht hat Vollzugshindernisse zu berücksichtigen, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind.