vorausgesetzt ist eine echte und eheähnliche Gemeinschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.3). Ferner kann die Landesverweisung für den Ausländer im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten in seinem Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein. Die Rückführung in ein Land mit schlechteren Behandlungsmöglichkeiten, als sie im Konventionsstaat bestehen, begründet nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen eine Verletzung von Art. 3 EMRK. So wenn überzeugende humanitäre Gründe gegen die Ausweisung sprechen.