Hinweise für eine solche Beziehung sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Soweit nicht besondere Umstände vorliegen, können sich Konkubinatspaare nicht auf Art. 8 EMRK berufen; vorausgesetzt ist eine echte und eheähnliche Gemeinschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.3).