Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (Urteil des Bundesgerichts 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.3). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 aStGB ist namentlich bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des