Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 aStGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere. Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.2).