40. Rechtliche Grundlagen Das Gericht hat einen Ausländer, der wegen Schändung, qualifizierter Vergewaltigung, qualifizierter sexueller Nötigung und/oder Gefährdung des Lebens verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 Bst. b und Bst. h aStGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 aStGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere.