2427 Z. 40 f.). Im Hinblick auf die angestrebte Verbesserung der Legalprognose wird als essenziell erachtet, dass der Schwerpunkt der weiteren Therapie auf die deliktrelevanten Problembereiche und das den Delikten zugrundeliegende Störungsbild gelegt wird. 38. Fazit Es ist eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung nach Art. 63 aStGB anzuordnen. VII. Landesverweisung