Zum anderen hat der Beschuldigte bereits einen bedeutenden Teil der Freiheitsstrafe absolviert und sollte die Therapie zeitnah aufgenommen werden. Mit einer vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung dürfte deutlich rascher begonnen werden können, bestehen für den Vollzug einer stationären Massnahme für junge Erwachsene erfahrungsgemäss lange Wartefristen. Schliesslich erscheint die ambulante Behandlung auch aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Beschuldigten (fast 25-jährig) und der zwischenzeitlich erfolgten Nachreifung vorzugswürdig. Bereits heute nimmt der Beschuldigte in der JVA N._____