Die Kammer erachtet für den Beschuldigten eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung für geeigneter als eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene. Zum einen ist von einer mehrjährigen Behandlungsdauer auszugehen, womit eine maximal vierjährige stationäre Massnahme für junge Erwachsene allenfalls nicht ausreichte, um die beim Beschuldigten bestehende, relativ hohe Rückfallgefahr für erneute Gewalt- und Sexualstraftaten auf ein vertretbares Mass zu reduzieren. Zum anderen hat der Beschuldigte bereits einen bedeutenden Teil der Freiheitsstrafe absolviert und sollte die Therapie zeitnah aufgenommen werden.