Bei Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene und sofortigem Antritt derselben hätte der Beschuldigte bei Erreichen von deren vierjährigen Maximaldauer insgesamt acht Jahre in Haft verbracht. Dass die Massnahme viel früher erfolgreich endete, ist nicht zu erwarten, ist doch von einer mehrjährigen Behandlungsdauer auszugehen. Insofern liegt die voraussichtliche Gesamtdauer nicht (mehr) unter der «Zweidrittelgrenze» des Untermassverbots (2/3 der auszusprechenden Freiheitsstrafe). Zufolge Dr. med.