Die Vorinstanz gab Letzterer unter Berücksichtigung des Untermassverbots den Vorrang (pag. 1860 f.). Die Ausgangslage hat sich seither insofern verändert, als der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 9.5 Jahren verurteilt wird und sich bereits seit knapp vier Jahren in Haft befindet. Bei Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene und sofortigem Antritt derselben hätte der Beschuldigte bei Erreichen von deren vierjährigen Maximaldauer insgesamt acht Jahre in Haft verbracht.