56 Abs. 2 aStGB. Auch besteht die realistische Möglichkeit, dass eine solche in einer geeigneten Vollzugseinrichtung vollzogen werden kann. 37.5 Zwischenfazit Nach dem Ausgeführten sowie von der Vorinstanz erwogen (pag. 1860 ff.), sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 aStGB wie auch einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 aStGB erfüllt. Die Vorinstanz gab Letzterer unter Berücksichtigung des Untermassverbots den Vorrang (pag.