Gemäss Führungsbericht der JVA N.________ vom 19. Februar 2025 zeigte sich der Beschuldigte motiviert, bereits vor Vorliegen eines rechtskräftigen Massnahmenentscheids mit der Psychotherapie zu beginnen. In Absprache mit den Bewährungsund Vollzugsdiensten (BVD) und den Mitarbeitenden der Universitären Psychiatrischen Diensten Bern (UPD) nimmt er seit August 2024 regelmässig an therapeutischen Sitzungen teil (pag. 2402). Damit sind auch die Voraussetzungen nach Art. 56 Abs. 1 Bst. a und Bst. b aStGB gegeben und erweist sich die Anordnung einer Massnahme als verhältnismässig im Sinne von Art. 56 Abs. 2 aStGB.