1201). An der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme wie auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte sich der Beschuldigte bereit, bei einer mehrjährigen Massnahme für junge Erwachsene und/oder einer vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung mitzumachen (pag. 557 Z. 249 ff. und Z. 259 ff., pag. 1668 Z. 39 ff. und Z. 44 ff.). Diese Bereitschaft bekräftigte er an der Berufungsverhandlung unter Hinweis, bereits eine Therapie zu machen (pag. 2427 Z. 17 ff.). Gemäss Führungsbericht der JVA N.__