71 handlung nach Art. 63 aStGB an, eventuell auch in Kombination. Eine therapeutische Bearbeitung des deliktrelevanten Bedingungsgefüges mit den genannten Störungen erscheine sinnvoll und es bestünden klare Therapiefokusse. Wie gross die Beeinflussbarkeit der deliktrelevanten Problembereiche insgesamt sei, werde sich weisen müssen (pag. 1199). Bei der vorliegenden Konstellation empfehle sich eher eine vollzugsbegleitende als eine der Freiheitsstrafe nachgehende ambulante Behandlung (pag.