Angesichts der mit den Tatbegehungen in Zusammenhang stehenden Persönlich- keits- resp. Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit vorwiegend emotional-instabi- len, dissozialen und passiv-aggressiven Anteilen und der fluktuierenden Alkoholproblematik einerseits sowie der relativ hohen Rückfallgefahr für Gewalt- und Sexualstraftaten andererseits erscheint eine Strafe allein nicht geeignet, den Beschuldigten von der Begehung künftiger Straftaten abzuhalten. Laut Dr. med.