Somit liegen Anlasstaten im Sinne von Art. 61 Abs. 1 Bst. a aStGB resp. Art. 63 Abs. 1 Bst. a aStGB vor. 37.3 Legalprognose/Rückfallgefahr Dr. med. K.________ setzte zur Risikobeurteilung des Beschuldigten zwei Prognoseinstrumente ein: Beim Violence Risk Appraisal Guide-Revised (VRAG-R) gruppierte sich der Beschuldigte mit +18 Punkten in die zweithöchste Risikokategorie 8 ein; damit erreichte er eine hohe Risikokategorie. In der Normstichprobe zeigten Personen in dieser Kategorie eine Rückfallwahrscheinlichkeit nach fünf Jahren von 58 % und nach zwölf Jahren von 78 % (gewalttätiger Rückfall inkl. Sexualdelikte;